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   BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04   

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https://dejure.org/2006,29343
BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04 (https://dejure.org/2006,29343)
BPatG, Entscheidung vom 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04 (https://dejure.org/2006,29343)
BPatG, Entscheidung vom 12. April 2006 - 26 W (pat) 123/04 (https://dejure.org/2006,29343)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Entscheidend ist insoweit, ob der Verkehr in der verwendeten Gestaltungsform die eingetragene Marke wiedererkennt (BGH GRUR 2002, 167, 168 - Bit/Bud; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 23 Rn. 154).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Es handelt sich schon nicht um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 39 - BIOMILD).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Derartiges kommt zwar in Betracht, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der beschreibenden Angabe als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS; GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture).
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Weicht die benutzte Form von der eingetragenen Markenform ab, ist für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung maßgeblich, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho) und den etwa hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 1999, 54, 56 - Holtkamp).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Derartiges kommt zwar in Betracht, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der beschreibenden Angabe als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS; GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Weicht die benutzte Form von der eingetragenen Markenform ab, ist für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung maßgeblich, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht (BGH WRP 2000, 1161 - Kornkammer; GRUR 1986, 892, 893 - Gaucho) und den etwa hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 1999, 54, 56 - Holtkamp).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

    Auszug aus BPatG, 12.04.2006 - 26 W (pat) 123/04
    Derartiges kommt zwar in Betracht, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der beschreibenden Angabe als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS; GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture).
  • BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87

    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 18/84

    "Gaucho"; Benutzung eines Bildzeichens

  • BPatG, 04.11.1998 - 28 W (pat) 286/96
  • BPatG, 22.11.1995 - 26 W (pat) 188/94
  • BPatG, 18.08.2011 - 26 W (pat) 532/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "VITAL&FIT (Wort-Bild-Marke)/VITAFIT" - zur

    angeordnet hatte (BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 123/04 - VITAL FIT/VITAFIT).

    Im Verfahren BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 123/04 - VITAL FIT/VITAFIT hätten sich klanglich die Wortelemente "VITAFIT" und "VITALFIT" gegenübergestanden, weil das dort angegriffene Zeichen 399 32 429 zur Darstellung des kaufmännischen "&"-Zeichens eine Schrifttype verwendet habe, mit welcher der deutsche Verkehr nicht vertraut gewesen sei.

  • BPatG, 19.01.2011 - 26 W (pat) 11/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fruit Shot/Fruit Shot/Fruit-Shots" -

    Bei den übrigen Wortbestandteilen "Fruchtig & Spritzig", "MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER & KOHLENSÄURE OHNE ZUCKERZUSATZ" und "60 % Fruchtsaft + Mineralwasser" der glaubhaft gemachten Benutzungsformen handelt es sich ersichtlich nur um rein warenbeschreibende, austauschbare Angaben (vgl. zur rechtserhaltenden Benutzung eines Markenwortes trotz abweichender Schreibweise auch 26 W (pat) 123/04 - Vital Fit, PAVIS PROMA, und 26 W (pat) 37/09 - Bonnaris/BONARIS, PAVIS PROMA).
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